Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 110

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 110,
  1. Absatz eins,Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
    1. Ziffer eins
      eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
    2. Ziffer 2
      die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Beamtin oder der Beamte ist hiervon formlos zu verständigen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Beschuldigter, Anzeige

Im RIS seit

05.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250367

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P110/NOR40250367

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