Für die Form der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung kann dem inländischen Überlasser keine Beschäftigungsbewilligung für seinen ausländischen Arbeitnehmer nach dem AuslBG (nach § 4 Abs 3 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2) erteilt werden. Daran hat auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nichts geändert.Für die Form der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung kann dem inländischen Überlasser keine Beschäftigungsbewilligung für seinen ausländischen Arbeitnehmer nach dem AuslBG (nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2,) erteilt werden. Daran hat auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nichts geändert.