Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

94/09/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0190 4

Stammrechtssatz

Für die Form der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung kann dem inländischen Überlasser keine Beschäftigungsbewilligung für seinen ausländischen Arbeitnehmer nach dem AuslBG (nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2,) erteilt werden. Daran hat auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nichts geändert.