Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
94/09/0102
GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0190 4
Für die Form der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung kann dem inländischen Überlasser keine Beschäftigungsbewilligung für seinen ausländischen Arbeitnehmer nach dem AuslBG (nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2,) erteilt werden. Daran hat auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nichts geändert.