Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0531

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/18/0531

Entscheidungsdatum

14.01.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Sind in einer Bescheidausfertigung drei Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über drei verschiedene Verwaltungsübertretungen enthalten und liegen die drei verhängten Geldstrafen jeweils unter S 10000,--, so ist die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes des UVS zur Entscheidung über eine Berufung auch dann gegeben, wenn die Summe der verhängten Geldstrafen den genannten Betrag übersteigt (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate,

02te Auflage, S 227; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, Randziffer 931).

Schlagworte

Behördenorganisation Instanzenzug sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180531.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992180531_19930114X01

Rechtssatz für 93/02/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/02/0069

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/18/0531 1

Stammrechtssatz

Sind in einer Bescheidausfertigung drei Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über drei verschiedene Verwaltungsübertretungen enthalten und liegen die drei verhängten Geldstrafen jeweils unter S 10000,--, so ist die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes des UVS zur Entscheidung über eine Berufung auch dann gegeben, wenn die Summe der verhängten Geldstrafen den genannten Betrag übersteigt (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate,

02te Auflage, S 227; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, Randziffer 931).

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020069.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020069_19930929X01

Rechtssatz für 93/11/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/11/0227

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/18/0531 1

Stammrechtssatz

Sind in einer Bescheidausfertigung drei Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über drei verschiedene Verwaltungsübertretungen enthalten und liegen die drei verhängten Geldstrafen jeweils unter S 10000,--, so ist die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes des UVS zur Entscheidung über eine Berufung auch dann gegeben, wenn die Summe der verhängten Geldstrafen den genannten Betrag übersteigt (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate,

02te Auflage, S 227; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, Randziffer 931).

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Instanzenzug sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110227.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1993110227_19940125X06

Rechtssatz für 94/09/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/09/0008

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/18/0531 1

Stammrechtssatz

Sind in einer Bescheidausfertigung drei Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über drei verschiedene Verwaltungsübertretungen enthalten und liegen die drei verhängten Geldstrafen jeweils unter S 10000,--, so ist die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes des UVS zur Entscheidung über eine Berufung auch dann gegeben, wenn die Summe der verhängten Geldstrafen den genannten Betrag übersteigt (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate,

02te Auflage, S 227; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, Randziffer 931).

Schlagworte

Behördenorganisation Instanzenzug sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090008.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994090008_19940915X01

Rechtssatz für 94/09/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/09/0114

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/18/0531 1

Stammrechtssatz

Sind in einer Bescheidausfertigung drei Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über drei verschiedene Verwaltungsübertretungen enthalten und liegen die drei verhängten Geldstrafen jeweils unter S 10000,--, so ist die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes des UVS zur Entscheidung über eine Berufung auch dann gegeben, wenn die Summe der verhängten Geldstrafen den genannten Betrag übersteigt (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate,

02te Auflage, S 227; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, Randziffer 931).

Schlagworte

Behördenorganisation Instanzenzug sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090114.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994090114_19940915X02