Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

93/02/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/18/0531 1

Stammrechtssatz

Sind in einer Bescheidausfertigung drei Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über drei verschiedene Verwaltungsübertretungen enthalten und liegen die drei verhängten Geldstrafen jeweils unter S 10000,--, so ist die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes des UVS zur Entscheidung über eine Berufung auch dann gegeben, wenn die Summe der verhängten Geldstrafen den genannten Betrag übersteigt (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate,

02te Auflage, S 227; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, Randziffer 931).