Der Rechtsträger einer Krankenanstalt kann unter Berufung auf § 15 Abs 3 OÖ SHG kein eigenes subjektives Recht geltend machen, da diese Bestimmung dem Träger einer Krankenanstalt lediglich die Befugnis einräumt, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen für diesen die Gewährung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen.Der Rechtsträger einer Krankenanstalt kann unter Berufung auf Paragraph 15, Absatz 3, OÖ SHG kein eigenes subjektives Recht geltend machen, da diese Bestimmung dem Träger einer Krankenanstalt lediglich die Befugnis einräumt, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen für diesen die Gewährung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen.