Das bloße Tätigen von Investitionen in einem solchen Ausmaß, daß dadurch ein finanzieller Engpaß entsteht, bei dem schon eine geringfügige Änderung der Kalkulation den finanziellen Ruin bedeuten könnte, muß nicht in jedem Fall den zweiten Tatbestand des § 412 Abs 6 ASVG idF 51te ASVGNov darstellen.Das bloße Tätigen von Investitionen in einem solchen Ausmaß, daß dadurch ein finanzieller Engpaß entsteht, bei dem schon eine geringfügige Änderung der Kalkulation den finanziellen Ruin bedeuten könnte, muß nicht in jedem Fall den zweiten Tatbestand des Paragraph 412, Absatz 6, ASVG in der Fassung 51te ASVGNov darstellen.