Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Geschäftszahl

94/08/0039

Rechtssatz

Das bloße Tätigen von Investitionen in einem solchen Ausmaß, daß dadurch ein finanzieller Engpaß entsteht, bei dem schon eine geringfügige Änderung der Kalkulation den finanziellen Ruin bedeuten könnte, muß nicht in jedem Fall den zweiten Tatbestand des Paragraph 412, Absatz 6, ASVG in der Fassung 51te ASVGNov darstellen.