Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/05/0255

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/05/0255

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Bescheid ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0092, E 16.6.1992, 92/05/0029). Dies muss auch für den Fall gelten, dass die richtigen Gesetzesbestimmungen, wenn auch ohne nähere Angabe der angewendeten Fassung dieser Gesetzesbestimmungen, angeführt wurden.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050255.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1997050255_19990223X01

Rechtssatz für 94/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15430 A/2000

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/08/0032

Entscheidungsdatum

31.05.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0255 E 23. Februar 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0092, E 16.6.1992, 92/05/0029). Dies muss auch für den Fall gelten, dass die richtigen Gesetzesbestimmungen, wenn auch ohne nähere Angabe der angewendeten Fassung dieser Gesetzesbestimmungen, angeführt wurden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994080032.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1994080032_20000531X02