Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2000

Geschäftszahl

94/08/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0255 E 23. Februar 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0092, E 16.6.1992, 92/05/0029). Dies muss auch für den Fall gelten, dass die richtigen Gesetzesbestimmungen, wenn auch ohne nähere Angabe der angewendeten Fassung dieser Gesetzesbestimmungen, angeführt wurden.