Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14285 A/1995

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/07/0181

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §31b Abs1;
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Rechtssatz

Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG knüpft die Bewilligungspflicht der Ablagerung von Abfällen nicht an die Bedingung, daß aus dieser Ablagerung eine Gewässerbeeinträchtigung zu besorgen ist, sondern statuiert die Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen - von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung abgesehen - grundsätzlich bedingungslos und schafft durch die im ersten Halbsatz der Regelung eingefügte Parenthese lediglich einen Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht derart, daß die Ablagerung (lediglich) solcher Abfälle von der Bewilligungspflicht ausgeschlossen wird, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070181.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1994070181_19950629X05

Rechtssatz für 95/07/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14324 A/1995

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/07/0059

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §31b Abs1;
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 94/07/0181 5

Stammrechtssatz

Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG knüpft die Bewilligungspflicht der Ablagerung von Abfällen nicht an die Bedingung, daß aus dieser Ablagerung eine Gewässerbeeinträchtigung zu besorgen ist, sondern statuiert die Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen - von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung abgesehen - grundsätzlich bedingungslos und schafft durch die im ersten Halbsatz der Regelung eingefügte Parenthese lediglich einen Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht derart, daß die Ablagerung (lediglich) solcher Abfälle von der Bewilligungspflicht ausgeschlossen wird, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070059.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1995070059_19950921X02

Rechtssatz für 98/07/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/07/0139

Entscheidungsdatum

10.12.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §31b Abs1;
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 94/07/0181 5 VwSlg 14285 A/1995

Stammrechtssatz

Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG knüpft die Bewilligungspflicht der Ablagerung von Abfällen nicht an die Bedingung, daß aus dieser Ablagerung eine Gewässerbeeinträchtigung zu besorgen ist, sondern statuiert die Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen - von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung abgesehen - grundsätzlich bedingungslos und schafft durch die im ersten Halbsatz der Regelung eingefügte Parenthese lediglich einen Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht derart, daß die Ablagerung (lediglich) solcher Abfälle von der Bewilligungspflicht ausgeschlossen wird, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070139.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998070139_19981210X01

Rechtssatz für 98/07/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/07/0174

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §31b Abs1;
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 94/07/0181 5 VwSlg 14285 A/1995

Stammrechtssatz

Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG knüpft die Bewilligungspflicht der Ablagerung von Abfällen nicht an die Bedingung, daß aus dieser Ablagerung eine Gewässerbeeinträchtigung zu besorgen ist, sondern statuiert die Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen - von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung abgesehen - grundsätzlich bedingungslos und schafft durch die im ersten Halbsatz der Regelung eingefügte Parenthese lediglich einen Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht derart, daß die Ablagerung (lediglich) solcher Abfälle von der Bewilligungspflicht ausgeschlossen wird, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070174.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998070174_19991216X03

Rechtssatz für 99/07/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/07/0036

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §31b Abs1;
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0181 E 29. Juni 1995 VwSlg 14285 A/1995 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG knüpft die Bewilligungspflicht der Ablagerung von Abfällen nicht an die Bedingung, daß aus dieser Ablagerung eine Gewässerbeeinträchtigung zu besorgen ist, sondern statuiert die Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen - von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung abgesehen - grundsätzlich bedingungslos und schafft durch die im ersten Halbsatz der Regelung eingefügte Parenthese lediglich einen Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht derart, daß die Ablagerung (lediglich) solcher Abfälle von der Bewilligungspflicht ausgeschlossen wird, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070036.X01

Im RIS seit

30.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1999070036_20021017X01