Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 21a Abs 3 lit d WRG ist auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen, und es gilt nicht die zu § 33 Abs 2 WRG idF vor der WRGNov 1990 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen für die Einschränkung rechtmäßig verliehener Wasserbenutzungsrechte ohne Bedeutung sei.Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera d, WRG ist auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen, und es gilt nicht die zu Paragraph 33, Absatz 2, WRG in der Fassung vor der WRGNov 1990 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen für die Einschränkung rechtmäßig verliehener Wasserbenutzungsrechte ohne Bedeutung sei.