Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
94/07/0135
Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera d, WRG ist auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen, und es gilt nicht die zu Paragraph 33, Absatz 2, WRG in der Fassung vor der WRGNov 1990 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen für die Einschränkung rechtmäßig verliehener Wasserbenutzungsrechte ohne Bedeutung sei.
Besprechung in RdU 1997/3, S 130-132;