Die Möglichkeit einer Verletzung bestehender Rechte nach § 12 WRG 1959 wurde in der Bestimmung des § 56 Abs 1 legcit gerade zur Voraussetzung der Bewilligungsbedürftigkeit solcher Vorhaben gemacht. Kommt die Wasserrechtsbehörde zur Feststellung, daß durch ein Vorhaben nach § 56 Abs 1 WRG eine Verletzung bestehender Rechte (und eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen) auszuschließen sei, dann wäre ein Bewilligungsantrag nach § 56 Abs 1 legcit mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen.Die Möglichkeit einer Verletzung bestehender Rechte nach Paragraph 12, WRG 1959 wurde in der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, legcit gerade zur Voraussetzung der Bewilligungsbedürftigkeit solcher Vorhaben gemacht. Kommt die Wasserrechtsbehörde zur Feststellung, daß durch ein Vorhaben nach Paragraph 56, Absatz eins, WRG eine Verletzung bestehender Rechte (und eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen) auszuschließen sei, dann wäre ein Bewilligungsantrag nach Paragraph 56, Absatz eins, legcit mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen.