Wird die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Regulierungsplanes - der von der Zurückweisung betroffene Antragsteller war nach § 69 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 nicht zur Stellung eines solchen Antrages berechtigt - auf § 68 Abs 1 AVG gestützt, so wird der Antragsteller dadurch in seinen Rechten nicht verletzt, weil es ihm im Grunde des § 69 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 verfahrensrechtlich an der Berechtigung gefehlt hatte, die Abänderung des rechtskräftigen Regulierungsplanes zu begehren.Wird die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Regulierungsplanes - der von der Zurückweisung betroffene Antragsteller war nach Paragraph 69, Absatz eins, Tir FlVfLG 1978 nicht zur Stellung eines solchen Antrages berechtigt - auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützt, so wird der Antragsteller dadurch in seinen Rechten nicht verletzt, weil es ihm im Grunde des Paragraph 69, Absatz eins, Tir FlVfLG 1978 verfahrensrechtlich an der Berechtigung gefehlt hatte, die Abänderung des rechtskräftigen Regulierungsplanes zu begehren.