Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/07/0041

Entscheidungsdatum

21.11.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Sachverständiger, der in einem von kontradiktorischen Positionen zweier Parteien gekennzeichneten Verwaltungsverfahren von einer unmißverständlich ausgedrückten klaren fachlichen Position auf bloße "Rücksprache" hin mit einer der Parteien des Verfahrens ohne jede Begründung abrückt, hat im betroffenen Verwaltungsverfahren Glaubwürdigkeit eingebüßt. Bestätigt die Berufungsbehörde den Bescheid der Behörde erster Instanz, in welchem diese die Bekundungen des Amtssachverständigen als "widerspruchsfrei" erklärte, mit der Begründung, die Ausführungen des Amtssachverständigen seien "nachvollziehbar", unterläuft ihr ein Beweiswürdigungsfehler im Ausmaß einer vom VwGH aufzugreifender Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverständiger Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070041.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1994070041_19961121X02