Verwaltungsgerichtshof
21.11.1996
94/07/0041
Ein Sachverständiger, der in einem von kontradiktorischen Positionen zweier Parteien gekennzeichneten Verwaltungsverfahren von einer unmißverständlich ausgedrückten klaren fachlichen Position auf bloße "Rücksprache" hin mit einer der Parteien des Verfahrens ohne jede Begründung abrückt, hat im betroffenen Verwaltungsverfahren Glaubwürdigkeit eingebüßt. Bestätigt die Berufungsbehörde den Bescheid der Behörde erster Instanz, in welchem diese die Bekundungen des Amtssachverständigen als "widerspruchsfrei" erklärte, mit der Begründung, die Ausführungen des Amtssachverständigen seien "nachvollziehbar", unterläuft ihr ein Beweiswürdigungsfehler im Ausmaß einer vom VwGH aufzugreifender Verletzung von Verfahrensvorschriften.