Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

94/07/0026

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/11 Grundbuch
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §12 idF 1967/078;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §44 Abs1 idF 1967/078;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG Tir 1978 §4 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §81 Abs1;
GBG 1955 §20;
GBG 1955 §21;

Rechtssatz

Das Fehlen einer - vom Grundbuchsgericht von Amts wegen in den einbezogenen Liegenschaften einzutragenden (argumentum "das Grundbuchsgericht hat" in Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz Tir FlVfLG 1978) -

Anmerkung gewährleistet einem gutgläubigen Erwerber eines - auf Grund eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen - Grundstückes, daß die öffentlich-rechtliche Beschränkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bezüglich dieses Grundstückes nicht besteht. Auch Paragraph 4, Absatz 2, Tir FlVfLG 1978, wonach in das Zusammenlegungsgebiet durch hoheitsrechtlichen Verwaltungsakt einbezogene Grundstücke nur unter den dort genannten Voraussetzungen mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden können, steht dieser Auslegung nicht entgegen, da die im gegenständlichen Fall (durch BESCHEID im Jahre 1965) erfolgte Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens und Einbeziehung der Grundstücke gegenüber den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt ist. Einem gutgläubigen Erwerber eines ursprünglich in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstückes gegenüber ist jedoch der Einleitungsbescheid nie erlassen worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070026.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1994070026_19950523X08