Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Geschäftszahl

94/07/0026

Rechtssatz

Das Fehlen einer - vom Grundbuchsgericht von Amts wegen in den einbezogenen Liegenschaften einzutragenden (argumentum "das Grundbuchsgericht hat" in Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz Tir FlVfLG 1978) -

Anmerkung gewährleistet einem gutgläubigen Erwerber eines - auf Grund eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen - Grundstückes, daß die öffentlich-rechtliche Beschränkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bezüglich dieses Grundstückes nicht besteht. Auch Paragraph 4, Absatz 2, Tir FlVfLG 1978, wonach in das Zusammenlegungsgebiet durch hoheitsrechtlichen Verwaltungsakt einbezogene Grundstücke nur unter den dort genannten Voraussetzungen mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden können, steht dieser Auslegung nicht entgegen, da die im gegenständlichen Fall (durch BESCHEID im Jahre 1965) erfolgte Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens und Einbeziehung der Grundstücke gegenüber den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt ist. Einem gutgläubigen Erwerber eines ursprünglich in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstückes gegenüber ist jedoch der Einleitungsbescheid nie erlassen worden.