Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/07/0019

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §142 Abs1;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Aus der vom Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrags (lautend auf Einstellung und Nichtwiederaufnahme der konsenlosen Einleitung von Senkgrubenabwässern in einen Bach) vorgetragenen Auffassung, die Gemeinde als Wasserberechtigte für die Wasserversorgungsanlage hätte die Eintragung der Einleitung von Abwässern aus seinem Anwesen in den Bach (hier:

wegen der seinerzeit im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für die von ihr projektierte Wasserversorgungsanlage erteilten, die Abwässer des Grundeigentümers betreffener Auflagen) gem Paragraph 142, Absatz eins, WRG ins Wasserbuch beantragen müssen, und daß somit ein wasserrechtlicher "Altbestand" vorliege, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Da jedenfalls keine Eintragung ins Wasserbuch beantragt wurde und auch nicht erfolgt ist, wurde der die Abwässer Einleitende als Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages zutreffend herangezogen (Hinweis: E 19.5.1994, 93/07/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070019.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1994070019_19960711X02