Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Geschäftszahl

94/07/0019

Rechtssatz

Aus der vom Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrags (lautend auf Einstellung und Nichtwiederaufnahme der konsenlosen Einleitung von Senkgrubenabwässern in einen Bach) vorgetragenen Auffassung, die Gemeinde als Wasserberechtigte für die Wasserversorgungsanlage hätte die Eintragung der Einleitung von Abwässern aus seinem Anwesen in den Bach (hier:

wegen der seinerzeit im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für die von ihr projektierte Wasserversorgungsanlage erteilten, die Abwässer des Grundeigentümers betreffener Auflagen) gem Paragraph 142, Absatz eins, WRG ins Wasserbuch beantragen müssen, und daß somit ein wasserrechtlicher "Altbestand" vorliege, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Da jedenfalls keine Eintragung ins Wasserbuch beantragt wurde und auch nicht erfolgt ist, wurde der die Abwässer Einleitende als Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages zutreffend herangezogen (Hinweis: E 19.5.1994, 93/07/0162).