Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/06/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14342 A/1995

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/06/0248

Entscheidungsdatum

12.10.1995

Index

L85006 Straßen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §49;

Rechtssatz

Wenn Paragraph 48, Absatz eins, Stmk LStVwG 1964 darauf abstellt, daß ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach Paragraph 47, Stmk LStVwG 1964 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist, besteht, ist daraus abzuleiten, daß ein rechtskräftiger straßenbaurechtlicher Bewilligungsbescheid gem Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 im Zeitpunkt der Antragstellung auf Enteignung vorliegen muß. Dies ist insbesondere auch im Zusammenhalt mit Paragraph 49, Stmk LStVwG 1964 anzunehmen, daß die Enteignung unter der Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe beantragt werden muß. Unter Berücksichtigung des Paragraph 48, Absatz eins, Stmk LStVwG 1964 können damit nur jene Pläne gemeint sein, die dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zugrundegelegen sind und letztlich in diesem als maßgeblich angesehen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060248.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994060248_19951012X04