Verwaltungsgerichtshof
12.10.1995
94/06/0248
Wenn Paragraph 48, Absatz eins, Stmk LStVwG 1964 darauf abstellt, daß ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach Paragraph 47, Stmk LStVwG 1964 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist, besteht, ist daraus abzuleiten, daß ein rechtskräftiger straßenbaurechtlicher Bewilligungsbescheid gem Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 im Zeitpunkt der Antragstellung auf Enteignung vorliegen muß. Dies ist insbesondere auch im Zusammenhalt mit Paragraph 49, Stmk LStVwG 1964 anzunehmen, daß die Enteignung unter der Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe beantragt werden muß. Unter Berücksichtigung des Paragraph 48, Absatz eins, Stmk LStVwG 1964 können damit nur jene Pläne gemeint sein, die dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zugrundegelegen sind und letztlich in diesem als maßgeblich angesehen wurden.