Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2008/05/0031
Entscheidungsdatum
23.07.2009
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §34;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/05/0247 E 10. Oktober 1995 RS 3
(hier: nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Wird das ursprüngliche Bauobjekt lediglich verringert, so liegt im allgemeinen im Vergleich zum ursprünglichen - der Kundmachung (Ladung) zugrundeliegenden - Projekt keine andere Angelegenheit vor, sodaß Rechte der Nachbarn durch eine solche Einschränkung nicht verletzt werden können (Hinweis E 19.9.1991, 89/06/0156). Aus dem Grundsatz, daß ein Bauvorhaben im allgemeinen ein unteilbares Ganzes ist, kann somit nicht abgeleitet werden, daß jede Projektsänderung neue Einwendungen auch in Bereichen ermöglicht, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist (Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0020).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Baurecht Nachbar
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050031.X01
Im RIS seit
24.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009
Dokumentnummer
JWR_2008050031_20090723X01