Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Geschäftszahl

94/05/0247

Rechtssatz

Wird das ursprüngliche Bauobjekt lediglich verringert, so liegt im allgemeinen im Vergleich zum ursprünglichen - der Kundmachung (Ladung) zugrundeliegenden - Projekt keine andere Angelegenheit vor, sodaß Rechte der Nachbarn durch eine solche Einschränkung nicht verletzt werden können (Hinweis E 19.9.1991, 89/06/0156). Aus dem Grundsatz, daß ein Bauvorhaben im allgemeinen ein unteilbares Ganzes ist, kann somit nicht abgeleitet werden, daß jede Projektsänderung neue Einwendungen auch in Bereichen ermöglicht, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist (Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0020).