In Fragen der Bemessung der Entschädigung gem § 13 Abs 7 OÖ BauO 1976 ist der Rechtsschutz den ordentlichen Gerichten übertragen, sodaß in der Frage der Bemessung der Entschädigung die Anrufung des ordentlichen Gerichtes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (im Rahmen der sogenannten "sukzessiven Kompetenz") unabhängig davon zulässig ist, ob über eine Entschädigung "dem Grunde nach" (iS von abweislich) oder "der Höhe nach" (also zumindest einen Teil des Anspruches zuerkennend) abgesprochen worden ist (Hinweis B 23.10.1991, 91/06/0170).In Fragen der Bemessung der Entschädigung gem Paragraph 13, Absatz 7, OÖ BauO 1976 ist der Rechtsschutz den ordentlichen Gerichten übertragen, sodaß in der Frage der Bemessung der Entschädigung die Anrufung des ordentlichen Gerichtes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (im Rahmen der sogenannten "sukzessiven Kompetenz") unabhängig davon zulässig ist, ob über eine Entschädigung "dem Grunde nach" (iS von abweislich) oder "der Höhe nach" (also zumindest einen Teil des Anspruches zuerkennend) abgesprochen worden ist (Hinweis B 23.10.1991, 91/06/0170).