Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Geschäftszahl

94/04/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/15 93/05/0270 1

(Hier: Entschädigung gem Paragraph 182, Absatz 3, BergG. Die in der Entschädigungsfrage eingeräumte umfassende Zuständigkeit des Bezirksgerichtes schließt auch die prozessual in der Abweisung des Begehrens ihren Ausdruck findende Null-Festsetzung ein)

Stammrechtssatz

In Fragen der Bemessung der Entschädigung gem Paragraph 13, Absatz 7, OÖ BauO 1976 ist der Rechtsschutz den ordentlichen Gerichten übertragen, sodaß in der Frage der Bemessung der Entschädigung die Anrufung des ordentlichen Gerichtes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (im Rahmen der sogenannten "sukzessiven Kompetenz") unabhängig davon zulässig ist, ob über eine Entschädigung "dem Grunde nach" (iS von abweislich) oder "der Höhe nach" (also zumindest einen Teil des Anspruches zuerkennend) abgesprochen worden ist (Hinweis B 23.10.1991, 91/06/0170).