Die Strafbestimmung des § 367 Z 26 GewO 1973 ist auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage sondern an der hievon abweichenden Arbeitsstätte bzw Wohnung des Verpflichteten begangen worden wäre (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0121).Die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 ist auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage sondern an der hievon abweichenden Arbeitsstätte bzw Wohnung des Verpflichteten begangen worden wäre (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0121).