Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/03/0314

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/03/0314

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §11 litd;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/03/0169 E 24. November 1999

Rechtssatz

Bauten gem Paragraph 10, EisenbahnG sind auch dann Eisenbahnanlagen, wenn sie "nur teilweise" Eisenbahnzwecken dienen. Daraus folgt, daß Räumlichkeiten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar für den Eisenbahnbetrieb bzw Eisenbahnverkehr sind, dann als (Teil einer) Eisenbahnanlage gelten, wenn sie mit Gebäudeteilen, die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw Eisenbahnverkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030314.X03

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Dokumentnummer

JWR_1994030314_19960228X03