Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

94/03/0314

Rechtssatz

Bauten gem Paragraph 10, EisenbahnG sind auch dann Eisenbahnanlagen, wenn sie "nur teilweise" Eisenbahnzwecken dienen. Daraus folgt, daß Räumlichkeiten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar für den Eisenbahnbetrieb bzw Eisenbahnverkehr sind, dann als (Teil einer) Eisenbahnanlage gelten, wenn sie mit Gebäudeteilen, die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw Eisenbahnverkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/03/0169 E 24. November 1999