Gegen § 64 Abs 2 OÖ JagdG 1964 bestehen im Hinblick auf Art 6 MRK keine verfassunsgsrechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zum Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden betrifft die Anordnung von Maßnahmen zur Hintanhaltung solcher Schäden jedenfalls nicht den Kernbereich des Zivilrechts.Gegen Paragraph 64, Absatz 2, OÖ JagdG 1964 bestehen im Hinblick auf Artikel 6, MRK keine verfassunsgsrechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zum Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden betrifft die Anordnung von Maßnahmen zur Hintanhaltung solcher Schäden jedenfalls nicht den Kernbereich des Zivilrechts.