Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
98/03/0161
Entscheidungsdatum
21.04.1999
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0151 5
Stammrechtssatz
Gerade der Umstand, daß ein Lenker trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begeht, kann den Schluß zulassen, daß er derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030161.X02
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1998030161_19990421X02