Die örtliche Umschreibung der Baustelle des Unternehmens des Arbeitgebers im Spruch des Straferkenntnisses ist in Ansehung von Übertretungen der AAV als Teil der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG anzusehen (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0070), nicht als Tatort der durch das Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG begangenen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften iSd § 51 Abs 1 VStG. Tatort ist die hier im Spruch des Straferkenntnisses genannte Anschrift des Unternehmens.Die örtliche Umschreibung der Baustelle des Unternehmens des Arbeitgebers im Spruch des Straferkenntnisses ist in Ansehung von Übertretungen der AAV als Teil der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG anzusehen (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0070), nicht als Tatort der durch das Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangenen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften iSd Paragraph 51, Absatz eins, VStG. Tatort ist die hier im Spruch des Straferkenntnisses genannte Anschrift des Unternehmens.