Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1994

Geschäftszahl

94/02/0021

Rechtssatz

Die örtliche Umschreibung der Baustelle des Unternehmens des Arbeitgebers im Spruch des Straferkenntnisses ist in Ansehung von Übertretungen der AAV als Teil der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG anzusehen (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0070), nicht als Tatort der durch das Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangenen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften iSd Paragraph 51, Absatz eins, VStG. Tatort ist die hier im Spruch des Straferkenntnisses genannte Anschrift des Unternehmens.