"Einbringung bei der Behörde" iSd § 63 Abs 5 AVG bedeutet, daß die Berufung - sei es persönlich, durch Boten oder per Post - der Behörde durch Übergabe an die von der Behörde bestimmte "Einbringungsstelle" oder Einwurf in einen "Einlaufkasten" überbracht wird."Einbringung bei der Behörde" iSd Paragraph 63, Absatz 5, AVG bedeutet, daß die Berufung - sei es persönlich, durch Boten oder per Post - der Behörde durch Übergabe an die von der Behörde bestimmte "Einbringungsstelle" oder Einwurf in einen "Einlaufkasten" überbracht wird.