Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Geschäftszahl

94/01/0597

Rechtssatz

"Einbringung bei der Behörde" iSd Paragraph 63, Absatz 5, AVG bedeutet, daß die Berufung - sei es persönlich, durch Boten oder per Post - der Behörde durch Übergabe an die von der Behörde bestimmte "Einbringungsstelle" oder Einwurf in einen "Einlaufkasten" überbracht wird.