Verwaltungsgerichtshof
19.06.1996
94/01/0597
"Einbringung bei der Behörde" iSd Paragraph 63, Absatz 5, AVG bedeutet, daß die Berufung - sei es persönlich, durch Boten oder per Post - der Behörde durch Übergabe an die von der Behörde bestimmte "Einbringungsstelle" oder Einwurf in einen "Einlaufkasten" überbracht wird.