Schwester, Schwager, Tanten, Cousins und Cousinen des Fremden
sind - zumal dann, wenn sie nicht mit diesen im gemeinsamem
Haushalt leben - nicht vom Schutzbereich des § 20 Abs 1 FrG Haushalt leben - nicht vom Schutzbereich des Paragraph 20, Absatz eins, FrG
1993 umfaßt (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0491), sodaß der
Aufenthalt dieser Verwandten in Österreich bei der Erlassung
eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden unberücksichtigt
bleiben kann.