Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Geschäftszahl

93/18/0552

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/27 93/18/0595 2

Stammrechtssatz

Schwester, Schwager, Tanten, Cousins und Cousinen des Fremden

sind - zumal dann, wenn sie nicht mit diesen im gemeinsamem

Haushalt leben - nicht vom Schutzbereich des Paragraph 20, Absatz eins, FrG

1993 umfaßt (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0491), sodaß der

Aufenthalt dieser Verwandten in Österreich bei der Erlassung

eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden unberücksichtigt

bleiben kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180552.X03