Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0482

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0482

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2 Z6
FrG 1993 §19
MRK Art8 Abs2

Rechtssatz

Macht ein Fremder dem Arbeitsamt gegenüber wider besseres

Wissen unrichtige Angaben (hier: Vortäuschung einer Ehe mit

einer österreichischen Staatsbürgerin), um die Ausstellung

eines Befreiungsscheines (zwecks legaler Ausübung einer

Beschäftigung) zu erreichen, und trachtet er, sich auf der

Grundlage des solcherart erschlichenen Befreiungsscheines eine

Aufenthaltsberechtigung (im Wege der Erteilung eines

Sichtvermerkes) zu verschaffen, so ist dieses Verhalten nicht

weniger verwerflich als ein solches, welches dem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6,

FrG 1993 zu subsumieren ist. Unter Zugrundelegung dieses

Gesamtfehlverhaltens ist die Annahme gerechtfertigt, der

(weitere) Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die

öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an

einem geordneten Fremdenwesen. Die Verhängung eines

Aufenthaltsverbotes ist auch im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 zur

Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum

Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten (Hinweis E

8.7.1993, 93/18/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180482.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180482_19931028X02

Rechtssatz für 95/21/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0149

Entscheidungsdatum

27.09.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0482 2 (hier: Vorlage einer gefälschten Urkunde über die beruflichen Fähigkeiten des Fremden zum Zweck der Erreichung der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung sowie einer Aufenthaltsberechtigung).

Stammrechtssatz

Macht ein Fremder dem Arbeitsamt gegenüber wider besseres Wissen unrichtige Angaben (hier: Vortäuschung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin), um die Ausstellung eines Befreiungsscheines (zwecks legaler Ausübung einer Beschäftigung) zu erreichen, und trachtet er, sich auf der Grundlage des solcherart erschlichenen Befreiungsscheines eine Aufenthaltsberechtigung (im Wege der Erteilung eines Sichtvermerkes) zu verschaffen, so ist dieses Verhalten nicht weniger verwerflich als ein solches, welches dem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumieren ist. Unter Zugrundelegung dieses Gesamtfehlverhaltens ist die Annahme gerechtfertigt, der (weitere) Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ist auch im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten (Hinweis E 8.7.1993, 93/18/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210149.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210149_19950927X01