Verwaltungsgerichtshof
27.09.1995
95/21/0149
GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0482 2
(hier: Vorlage einer gefälschten Urkunde über die beruflichen Fähigkeiten des Fremden zum Zweck der Erreichung der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung sowie einer Aufenthaltsberechtigung).
Macht ein Fremder dem Arbeitsamt gegenüber wider besseres Wissen unrichtige Angaben (hier: Vortäuschung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin), um die Ausstellung eines Befreiungsscheines (zwecks legaler Ausübung einer Beschäftigung) zu erreichen, und trachtet er, sich auf der Grundlage des solcherart erschlichenen Befreiungsscheines eine Aufenthaltsberechtigung (im Wege der Erteilung eines Sichtvermerkes) zu verschaffen, so ist dieses Verhalten nicht weniger verwerflich als ein solches, welches dem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumieren ist. Unter Zugrundelegung dieses Gesamtfehlverhaltens ist die Annahme gerechtfertigt, der (weitere) Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ist auch im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten (Hinweis E 8.7.1993, 93/18/0129).