Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0482
Macht ein Fremder dem Arbeitsamt gegenüber wider besseres
Wissen unrichtige Angaben (hier: Vortäuschung einer Ehe mit
einer österreichischen Staatsbürgerin), um die Ausstellung
eines Befreiungsscheines (zwecks legaler Ausübung einer
Beschäftigung) zu erreichen, und trachtet er, sich auf der
Grundlage des solcherart erschlichenen Befreiungsscheines eine
Aufenthaltsberechtigung (im Wege der Erteilung eines
Sichtvermerkes) zu verschaffen, so ist dieses Verhalten nicht
weniger verwerflich als ein solches, welches dem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6,
FrG 1993 zu subsumieren ist. Unter Zugrundelegung dieses
Gesamtfehlverhaltens ist die Annahme gerechtfertigt, der
(weitere) Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die
öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an
einem geordneten Fremdenwesen. Die Verhängung eines
Aufenthaltsverbotes ist auch im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 zur
Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum
Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten (Hinweis E
8.7.1993, 93/18/0129).
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180482.X02