Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0482

Rechtssatz

Macht ein Fremder dem Arbeitsamt gegenüber wider besseres

Wissen unrichtige Angaben (hier: Vortäuschung einer Ehe mit

einer österreichischen Staatsbürgerin), um die Ausstellung

eines Befreiungsscheines (zwecks legaler Ausübung einer

Beschäftigung) zu erreichen, und trachtet er, sich auf der

Grundlage des solcherart erschlichenen Befreiungsscheines eine

Aufenthaltsberechtigung (im Wege der Erteilung eines

Sichtvermerkes) zu verschaffen, so ist dieses Verhalten nicht

weniger verwerflich als ein solches, welches dem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6,

FrG 1993 zu subsumieren ist. Unter Zugrundelegung dieses

Gesamtfehlverhaltens ist die Annahme gerechtfertigt, der

(weitere) Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die

öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an

einem geordneten Fremdenwesen. Die Verhängung eines

Aufenthaltsverbotes ist auch im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 zur

Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum

Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten (Hinweis E

8.7.1993, 93/18/0129).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180482.X02