Ist der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 6 FrG verwirklicht, so ist Ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG verwirklicht, so ist
vom Vorliegen einer "bestimmten Tatsache iSd Abs 1" (des § 18 vom Vorliegen einer "bestimmten Tatsache iSd Absatz eins, (des Paragraph 18,
FrG) auszugehen. Die darauf gründende rechtliche Beurteilung
der Behörde, es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere
Aufenthalt des Fremden in Österreich die im § 18 Abs 1 FrG Aufenthalt des Fremden in Österreich die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG
genannten öffentlichen Interessen gefährde bzw ihnen
zuwiderlaufe, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen
(Hinweis E 11.11.1991, 91/19/0179; E 23.3.1992, 91/19/0364).