Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
93/18/0104
GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0112 1
Ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG verwirklicht, so ist vom Vorliegen einer "bestimmten Tatsache iSd Absatz eins, (des Paragraph 18, FrG) auszugehen. Die darauf gründende rechtliche Beurteilung der Behörde, es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere Aufenthalt des Fremden in Österreich die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG genannten öffentlichen Interessen gefährde bzw ihnen zuwiderlaufe, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen (Hinweis E 11.11.1991, 91/19/0179; E 23.3.1992, 91/19/0364).