Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

93/18/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0112 1

Stammrechtssatz

Ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG verwirklicht, so ist vom Vorliegen einer "bestimmten Tatsache iSd Absatz eins, (des Paragraph 18, FrG) auszugehen. Die darauf gründende rechtliche Beurteilung der Behörde, es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere Aufenthalt des Fremden in Österreich die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG genannten öffentlichen Interessen gefährde bzw ihnen zuwiderlaufe, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen (Hinweis E 11.11.1991, 91/19/0179; E 23.3.1992, 91/19/0364).