Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
FPG 1954 §3 Abs2 Z6
FrG 1993 §18 Abs2 Z6
VwRallg

Rechtssatz

Wurde die Partei im zeitlichen Geltungsbereich einer Norm

(hier: des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG) von der Behörde gehört, so

besteht für die Behörde nach Außerkrafttreten dieser und

Inkraftreten einer neuen Norm (hier: des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG

1993) im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dann

keine Verpflichtung, der Partei zum maßgeblichen Sachverhalt

neuerlich das Parteiengehör einzuräumen, wenn unbeschadet der

formell geänderten Rechtslage das für die Beurteilung des im

konkreten Fall wesentlichen Sachverhaltes "maßgebende Gesetz"

inhaltlich gegenüber der Vorläuferbestimmung keine Änderung

darstellt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes Parteiengehör Änderung der Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X02