Allein der Zeitraum von 17 Jahren, in dem sich der Fremde
- wenn auch mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in
Österreich aufgehalten hat, ist ein Kriterium, dem im Hinblick
auf die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 1 FrG 1993 für sich gesehen auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 für sich gesehen
Relevanz zukommt und das ungeachtet sonstiger gegenläufiger
Faktoren - oftmalige Wechsel von Arbeitsplatz und Wohnsitz,
welche sich allerdings nur auf ein relativ eng begrenztes
Gebiet erstreckten - ein nicht unbeachtliches Ausmaß an
Integration bewirkt.