Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/18/0290

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1 Z1
FrG 1993 §20 Abs1 Z2

Rechtssatz

Allein der Zeitraum von 17 Jahren, in dem sich der Fremde

- wenn auch mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in

Österreich aufgehalten hat, ist ein Kriterium, dem im Hinblick

auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 für sich gesehen

Relevanz zukommt und das ungeachtet sonstiger gegenläufiger

Faktoren - oftmalige Wechsel von Arbeitsplatz und Wohnsitz,

welche sich allerdings nur auf ein relativ eng begrenztes

Gebiet erstreckten - ein nicht unbeachtliches Ausmaß an

Integration bewirkt.

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel Wohnsitzwechsel Integration GesamtverhaltenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den ZivilrechtswegIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Lärmerregung Streitigkeiten Minderjähriges Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180290_19931028X04

Rechtssatz für 95/21/0372

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0372

Entscheidungsdatum

21.02.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0290 4 (hier: der Fremde hat 22 Jahre in Österreich gelebt und gearbeitet).

Stammrechtssatz

Allein der Zeitraum von 17 Jahren, in dem sich der Fremde - wenn auch mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in Österreich aufgehalten hat, ist ein Kriterium, dem im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 für sich gesehen Relevanz zukommt und das ungeachtet sonstiger gegenläufiger Faktoren - oftmalige Wechsel von Arbeitsplatz und Wohnsitz, welche sich allerdings nur auf ein relativ eng begrenztes Gebiet erstreckten - ein nicht unbeachtliches Ausmaß an Integration bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210372.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210372_19960221X01