Verwaltungsgerichtshof
21.02.1996
95/21/0372
GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0290 4
(hier: der Fremde hat 22 Jahre in Österreich gelebt und gearbeitet).
Allein der Zeitraum von 17 Jahren, in dem sich der Fremde - wenn auch mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in Österreich aufgehalten hat, ist ein Kriterium, dem im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 für sich gesehen Relevanz zukommt und das ungeachtet sonstiger gegenläufiger Faktoren - oftmalige Wechsel von Arbeitsplatz und Wohnsitz, welche sich allerdings nur auf ein relativ eng begrenztes Gebiet erstreckten - ein nicht unbeachtliches Ausmaß an Integration bewirkt.