Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1996

Geschäftszahl

95/21/0372

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0290 4

(hier: der Fremde hat 22 Jahre in Österreich gelebt und gearbeitet).

Stammrechtssatz

Allein der Zeitraum von 17 Jahren, in dem sich der Fremde - wenn auch mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in Österreich aufgehalten hat, ist ein Kriterium, dem im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 für sich gesehen Relevanz zukommt und das ungeachtet sonstiger gegenläufiger Faktoren - oftmalige Wechsel von Arbeitsplatz und Wohnsitz, welche sich allerdings nur auf ein relativ eng begrenztes Gebiet erstreckten - ein nicht unbeachtliches Ausmaß an Integration bewirkt.