Vermag die Beh zu Recht nicht zu erkennen, daß die Ausweisung
eines Fremden in dessen Privatleben oder Familienleben in
relevanter Weise eingreife, so braucht sie nicht darauf
einzugehen, ob diese Maßnahme zur Erreichung der im Art 8 MRK einzugehen, ob diese Maßnahme zur Erreichung der im Artikel 8, MRK
genannten Ziele dringend geboten ist (Hinweis E 14.4.1993,
93/18/0112).