Verwaltungsgerichtshof
27.05.1993
93/18/0251
Vermag die Beh zu Recht nicht zu erkennen, daß die Ausweisung eines Fremden in dessen Privatleben oder Familienleben in relevanter Weise eingreife, so braucht sie nicht darauf einzugehen, ob diese Maßnahme zur Erreichung der im Artikel 8, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).