Die Entscheidung des Strafgerichtes, einen Fremden aus der Haft
bedingt zu entlassen (§ 46 Abs 1 StGB), bindet die Behörde bei bedingt zu entlassen (Paragraph 46, Absatz eins, StGB), bindet die Behörde bei
der Interessenabwägung gem § 20 Abs 1 FrG nicht; die Behörde der Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG nicht; die Behörde
hat vielmehr eigenständig zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß
eine Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (hier: der
Verhinderung strafbarer Handlungen) durch den Fremden
anzunehmen ist (Hinweis E 20.4.1988, 88/01/0099; E 9.7.1992,
92/18/0286).