Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

93/18/0103

Rechtssatz

Die Entscheidung des Strafgerichtes, einen Fremden aus der Haft

bedingt zu entlassen (Paragraph 46, Absatz eins, StGB), bindet die Behörde bei

der Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG nicht; die Behörde

hat vielmehr eigenständig zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß

eine Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (hier: der

Verhinderung strafbarer Handlungen) durch den Fremden

anzunehmen ist (Hinweis E 20.4.1988, 88/01/0099; E 9.7.1992,

92/18/0286).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180103.X04