Verwaltungsgerichtshof
14.04.1993
93/18/0103
Die Entscheidung des Strafgerichtes, einen Fremden aus der Haft
bedingt zu entlassen (Paragraph 46, Absatz eins, StGB), bindet die Behörde bei
der Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG nicht; die Behörde
hat vielmehr eigenständig zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß
eine Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (hier: der
Verhinderung strafbarer Handlungen) durch den Fremden
anzunehmen ist (Hinweis E 20.4.1988, 88/01/0099; E 9.7.1992,
92/18/0286).
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180103.X04